Aktuelles

Expertenstandard Schmerzmanagement
Jeder Expertenstandard wird in der Regel nach 5 Jahren aktualisiert. Damit soll gewährleistet werden, dass die Inhalte der Expertenstandards dem aktuellen Wissensstand entsprechen.
Im Dezember 2010 wurde die erste Aktualisierung des Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen veröffentlicht und ist über den DNQP zu beziehen. Bei dieser Aktualisierung wurde erstmals die Fachöffentlichkeit eingebunden. Vorgestellt wird der Expertenstandard im März 2012 im Rahmen des 14. Netzwerk-Workshops in Berlin.
Ab Mitte 2012 soll ein neuer Expertenstandard zum Thema “Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen” entwickelt und im Oktober 2013 der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden. Weitere Information finden Sie hier.
Übertragung ärztlicher Aufgaben
Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat eine Richtlinie zu § 63 (3c) Sozialgesetzbuch (SGB) V verabschiedet, die Modellversuche zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an Pflegefachpersonal gestattet. Damit wurde ermöglicht, dass Pflegefachkräfte bisher Ärzten vorbehaltene Aufgaben in der Versorgung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ I und II, Hypertonus, chronischen Wunden oder einer Demenzerkrankung übernehmen.
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßte die Entscheidung. „Die Modelle werden nach Überzeugung des DBfK dazu beitragen, die Versorgung von chronisch kranken Menschen zu verbessern”, so Franz Wagner, Bundesgeschäftsführer des DBfK. „Damit ist ein wichtiger Meilenstein in einer schwierigen Diskussion erreicht, die zum Teil gegen erbitterte Widerstände geführt wurde. Als Nebeneffekt wird mit dieser Entscheidung auch ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Attraktivitätssteigerung der Pflege erreicht. Das Profil des Heilberufs Pflege wird geschärft.” Bevor die Richtlinie allerdings in Kraft treten kann, wird sie noch im Bundesministerium für Gesundheit geprüft.
DBfK begrüßt Entscheidung der EU-Kommission Zugangsvoraussetzung für Krankenpflege anzuheben
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Modernisierung der Richtlinie 2005/36/EG zur automatischen Anerkennung des Berufsabschlusses Gesundheits- und Krankenpflege vorgelegt. Darin wird eine Reihe von Veränderungen zur Erleichterung des Anerkennungsprozesses vorgeschlagen. Aus deutscher Sicht wichtigster Punkt ist die geplante Anhebung der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung auf 12 Jahre Allgemeinbildung bzw. deren Äquivalent. Damit vollzieht die Kommission nach, was in der großen Mehrheit der EU-Staaten schon Realität ist. In der Mehrheit der (alten) Bundesländer sei die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege noch nicht einmal im System der beruflichen Bildung integriert. Die EU-Kommission ermögliche außerdem auch eine Äquivalenz zu 12 Jahren Allgemeinbildung. Dadurch würde bei gutem Willen der Bildungspolitik auch in Deutschland der Zugang ohne Abitur weiterhin möglich sein, meint Stöcker. In allen Ländern, die die Anforderungen bereits angehoben haben, hat dies zu einer Steigerung der Attraktivität des Berufes geführt. Letztes Beispiel dafür war vor wenigen Jahren die Schweiz. Dies widerlegt das Argument, durch steigende Anforderungen werde der Nachwuchs ausbleiben. Das Prinzip dürfe nicht länger ausschließlich ‚viele Köpfe‘ sein.
Internationale Studien haben den Nachweis erbracht, dass es einen Zusammenhang zwischen Qualifikation und Patientenergebnissen gibt. Je besser qualifiziert die Pflegefachpersonen sind, umso weniger Komplikationen bis hin zum Tod treten bei Patienten auf. Das unterstützt die Forderung des DBfK nach einer Ausbildung an Hochschulen. Es gibt heute beinahe 30 Studienangebote, in denen mit dem Berufsabschluss der akademische Grad Bachelor erworben werden kann. Wir brauchen mehr davon und zudem eine rasche Reform des Ausbildungsgesetzes, fordert der DBfK.
Der Entwurf der Neufassung der Richtlinie ist jetzt dem EU-Parlament zur Beratung zugeleitet.
„Neue“ Maßstäbe und Grundsätze des MDS nach §113 SGB XI gültig
Seit dem 27.05.2011 liegen die neuen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach §113 SGB XI für die ambulante und stationäre Pflege vor. Festgelegt wurden die Maßstäbe durch die Schiedsstelle, da die Verhandlungen zuvor zwischen den Verbänden und den Pflegekassen gescheitert waren.
In den neuen Qualitätsvereinbarungen werden zwar präzisere Formulierungen gewählt, allerdings bringen Sie inhaltlich keine Informationen mit sich, die Neuerungen bedeuten werden. Jene Einrichtungen, die Ihr QM-System an den Grundlagen der MDK-Qualitätsprüfungen ausrichten, werden daher nicht mit fundamentalen Veränderungen rechnen müssen.
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